Versand von unerlaubten Werbemails kann teuer werden

Einmal nicht aufgepasst: Datenschutz macht Werbemails teuer


 

Der Fall:

Die Beklagte schickte dem Kläger eine Werbe-E-Mail an seine berufliche E-Mail-Adresse. Sie hatte zuvor keinen geschäftlichen Kontakt zu ihm. Beide kannten sich nicht.

 

Der Verstoß:

Die Beklagte hat letztendlich gegen mindestens drei datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen:

 

1. Sie durfte nicht einfach eine E-Mail-Adresse aus dem Internet heraussuchen und dorthin eine Werbe-E-Mail für Ihre Produkte schicken. Es fehlt bereits an der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, da keiner der Tatbestände des § 6 Abs. 1 DSGVO greift. Insbesondere hatte sie keine Einwilligung des Klägers eingeholt.

 

2. Ferner hat sie den Kläger nicht darüber informiert, dass sie seine berufliche E-Mail-Adresse in ihren Dateisystemen mit der Speicherung dieser verarbeitet. Es liegt daher auch ein Verstoß gegen Art. 14 DSGVO (Information der betroffenen Person bei Datenerhebung bei Dritten) und damit gegen den Datenschutz vor.

 

3. Letztlich ist sie ihrer Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen.

 

Außerdem hat sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, da sie keine Einwilligung des Klägers eingeholt hatte, keine Geschäftsbeziehung zu ihm pflegte und sie sich auch auf sonst keinen Ausnahmetatbestand des § 7 UWG berufen konnte.

 

Insgesamt hielt das Gericht daher einen immateriellen Schadensersatz für diesen Datenschutzverstoß in Höhe von 300 € für angemessen.

 

Die Dogmatik:

Auch aus dogmatischer Sicht ist das Urteil interessant. So behandelt es mehrere grundsätzlich im Datenschutz noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen, u.a. ob es eine Erheblichkeitsschwelle (sog. Bagatellgrenze) für eine immaterielle Schadensersatzforderung geben müsse (zutreffend verneinend: Der Schaden kann auch in einem unguten Gefühl liegen, die Kontrolle über seine Daten verloren zu haben), ob Art. 82 DSGVO verschuldensunabhängig ist (offen gelassen) und ob der Anspruch in Höhe von 300 € willkürlich sei (verneinend).

 

Das Urteil:

Das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen (Endurteil vom 09.09.2021 – 2 C 133/21) ist hier abrufbar.

 

Das Risiko:

Das Urteil zeigt, dass ein erhebliches datenschutzrechtliches Risiko bei der unerlaubten Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbezwecke besteht.

 

Die Lösung:

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